Gutscheine erfreuen sich weiterhin einer konstanten Beliebtheit und erweitern regelmäßig das Sortiment vieler Unternehmer. Durch Umsetzung einer EU-Richtlinie im Jahressteuergesetz 2018 wurde die Umsatzbesteuerung von Gutscheinen zum 01.01.2019 neu geregelt. Das Bundesministerium der Finanzen hat bis jetzt versäumt, praktische Unklarheiten mit einem BMF Schreiben zu klären. Auf den ersten Entwurf vom BMF wurde nun Mitte Januar 2020 von der Bundessteuerberaterkammer eine Stellungnahme vorgelegt. Nach Aussage der Bundessteuerberaterkammer wird das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung erhalten sowie zahlreiche Anwendungsbeispiele. Wir erwarten daher in Kürze ein Einführungsschreiben, das bestehende Zweifelsfragen klären soll.
Regelungen bis 31.12.2018
Bis Ende 2018 wurde zwischen sogenannten Wert- und Warengutscheinen unterschieden. Ein Wertgutschein ist ein Gutschein über einen bestimmten Wert und kann für verschiedenste Waren eingesetzt werden. Ein Warengutschein bezeichnet eine konkrete Ware und kann auch nur dafür eingelöst werden. Der Unterschied zwischen den Gutscheinarten lag im Zeitpunkt der Besteuerung. Während Warengutscheine die Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins auslösten, wurden Wertgutscheine erst im Zeitpunkt der Einlösung mit Erbringung der Leistung umsatzsteuerlich erfasst.
Diese Definitionen sind nun hinfällig und werden durch die neuen Begriffe des Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheines ersetzt.
Gesetzesänderung ab 01.01.2019
Einzweck-Gutscheine sind solche, bei denen der Ort der Leistung und die Höhe der geschuldeten Steuern (7 % oder 19 %) bereits bei Erwerb des Gutscheins feststehen. In diesem Fall erfolgt eine Umsatzbesteuerung bei Ausgabe des Gutscheins. Dies ist vergleichbar mit der bisherigen umsatzsteuerlichen Behandlung eines Sachgutscheins.
Mehrzweck-Gutscheine sind dagegen solche, bei denen der Ort und die Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer noch nicht bereits bei Erwerb feststehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Waren zu 7 % aber auch zu 19 % zum Verkauf angeboten werden. Die Umsatzsteuer entsteht in diesen Fällen erst bei der tatsächlichen Leistung bei Einlösen des Gutscheins.
Die Gesetzesänderung betrifft somit Fälle, bei denen der Ort der Leistung und der Steuersatz bereits bei Ausstellung des Gutscheins feststehen.
Beispiele Einzweck-Gutscheine:
- Ein Juwelier mit einer Filiale in Deutschland hat bisher nur Wertgutscheine ausgegeben und bei Einlösung den Umsatz versteuert. Da der Juwelier aber kraft Produktpalette nur Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 19 % tätigt und auch der Ort der Leistung nur seine Filiale sein kann, handelt es sich nach neuem Recht um einen Einzweck-Gutschein. Die Folge ist, dass der Gutschein im Zeitpunkt der Ausgabe an den Kunden umsatzsteuerlich zu berücksichtigen ist.
- Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
- Ein Kino erstellt Gutscheine über eine Filmvorführung.
- Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.
Beispiele Mehrzweck-Gutscheine:
- Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Wir bieten Ihnen an, Sie bereits jetzt einzelfallspezifisch zu dieser Gesetzesänderung zu beraten, da durch die neue Rechtslage in einigen Fällen konkreter Handlungsbedarf besteht. Dazu können Sie jederzeit mit uns Kontakt aufzunehmen.