Der Gesetzgeber hat auf die angespannte Wohnungsmarktlage reagiert und mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2019 mit § 7b EStG eine neue Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen verabschiedet. Hierdurch sollen vor allem private Investoren zum Bau zusätzlicher Mietwohnungen bewegt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % jährlich über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren neben der normalen Abschreibung für Wohnungen im Privatvermögen in Anspruch genommen werden.
Wenn Sie von dieser Regelung profitieren möchten, ist Folgendes zu beachten:
- Begünstigt sind ausschließlich neu gebaute Wohnungen in neuen oder bestehenden Gebäuden, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU belegen sind. Im Fall der Anschaffung gilt eine Wohnung als neu, wenn sie im Jahr der Fertigstellung angeschafft wurde.
- Der Bauantrag oder, sofern kein Bauantrag notwendig ist, die Bauanzeige für die Baumaßnahme muss nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt bzw. getätigt worden sein.
- Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2026 möglich, auch wenn der vier-Jahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
- Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu fremden Wohnzwecken vermietet werden. Dies ist vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen, auch bei einem Verkauf innerhalb der zehn-Jahres-Frist.
- Die Baukosten dürfen 3.000 Euro je m² Wohnfläche nicht überschreiten.
- Die förderungsfähige Bemessungsgrundlage beträgt max. 2.000 Euro je m² Wohnfläche.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG und prüfen für Sie individuell, ob diese Voraussetzungen vorliegen.