Das Internationale Steuerrecht ist ein sehr großer Themenkomplex, der immer mehr in den Fokus rückt. Viele Staaten verändern zunehmend Ihre Steuerpolitik und schöpfen Potentiale besser aus.
Im internationalen Steuerrecht steht die Vermeidung einer nicht einkalkulierten Doppelbeteuerung im Fokus. Deshalb ist es bei grenzüberschreitenden Aufträgen besonders wichtig, bereits vor der Auftragsannahme die steuerlichen Folgen zu kennen.
Nicht selten wird erst nach der Aushandlung der Verträge festgestellt, dass bei Vertragsunterzeichnung nicht bekannte Steuerbelastungen den Projektgewinn erheblich belasten oder gar zu einem Verlust führen.
Die Risiken liegen neben den Ertragsteuern auch in der Erhebung von Verbrauchssteuern (z.B. Umsatzsteuer, Sales Taxes oder GCT).
faq Internationales Steuerrecht
Eine Doppelbesteuerung besteht immer dann, wenn zwei beteiligte Staaten für dasselbe Besteuerungssubstrat für sich ein Besteuerungsrecht ableiten.
Mit vielen Staaten bestehen Doppelbesteuerungsabkommen, um eine Doppelbesteuerung von Gewinnen in mehreren Staaten zu vermeiden.
Grundsätzlich sind Gewinne in dem Staat zu versteuern, in dem eine Betriebsstätte unterhalten wird. Eine Betriebsstätte ist eine feste Einrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Dies kann ein angemietetes Büro oder Arbeitszimmer sein. Aber selbst Räume, die einem Unternehmer von seinem Kunden dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, können bereits die Betriebsstätteneigenschaft erfüllen.
In Zeiten von „HomeOffice“ bzw. „MobileOffice“ besteht sogar die Gefahr, dass Geschäftsführer im Ausland eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründen, ohne sich dieses Risikos bewusst zu sein.
Eine länger andauernde Montage löst unabhängig vom Grund der Verzögerung eine Montagebetriebstätte aus.
Nicht unerwähnt bleiben darf der Vertrieb von Produkten mit angestellten Außendienstmitarbeitern und sogar freien Handelsvertretern, sofern diese überwiegend für nur ein Unternehmen tätig sind.
Die Hürden für das Vorliegen einer Betriebsstätte wurden von der OECD immer weiter abgeschwächt, so dass zukünftig die Betriebsstättengewinnermittlung noch bedeutsamer wird.
Als erstes denkt man bei ausländischer Umsatzsteuer an Vertriebsgesellschaften im Ausland. Aber auch jedes weitere Geschäft mit ausländischen Unternehmern muss im Einzelfall umsatzsteuerlich geprüft werden. Ausreichend ist hier bereits, wenn ein Unternehmer in der Kette einen Auslandsbezug hat. Hier geht es vom Sitz des Unternehmens, über die Warenbewegung bis zum Übergang der Steuerschuldnerschaft.