Gemeinnützig ist eine Tätigkeit, die dem Gemeinwohl dient. Die Tätigkeit ist somit auf überindividuelle Interessen gerichtet und geht über Einzel- oder Gruppeninteressen hinaus. Das deutsche Steuerrecht fördert ehrenamtliches, uneigennütziges oder bürgerliches Engagement, indem es dieses steuerlich begünstigt.
Die Komplexität des Steuerrechts nimmt im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts zwangsläufig zu, weil der Gesetzgeber nur bestimmte Tätigkeiten steuerlich fördern möchte und diese von den nicht begünstigten wirtschaftlichen Aktivitäten abzugrenzen sind. Zu diesen steuerlichen Besonderheiten treten gesellschafts- bzw. zivilrechtliche Spezialvorschriften hinzu, die idealerweise in Kombination betreut werden.
Die Kombination aus Rechtsformwahl und Ausnutzung von Erleichterungsvorschriften können zur Optimierung der Tätigkeiten im Non-Profit-Bereich führen.
Wir haben das Spezialwissen der gemeinnützigen Organisationen in unserer Bad Pyrmonter Gesellschaft konzentriert. Herr Rechtsanwalt und Notar Jens Genge ist seit 25 Jahren in diesem Bereich tätig und als „Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU/ISM gGmbH)“ ausgewiesener Experte auf diesem Gebiet, sowohl in steuerrechtlichen wie auch zivilrechtlichen Fragen. Gemeinsam mit Herrn Steuerberater Maximilian Deppe und unserem „Non-Profit-Recht“-Team beraten wir alle Fragen gemeinnütziger Vereine, Stiftungen, gGmbHs, gAGs und anderer Non-Profit-Organisationen (NPO), angefangen bei der laufenden Steuerberatung bis hin zu Spezialfragen der Umwandlung (z. B. Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung).
faq Vereine, Stiftungen und Gemeinnützigkeitsrecht
Von den rd. 600.000 gemeinnützigen Organisationen in Deutschland werden rd. 95 % als Verein geführt. Ein Verein besteht in der Regel aus einem Zusammenschluss gleichgesinnter Mitglieder, die ein gemeinsames Interesse verfolgen.
Vom kleinen Sportverein über einen Interessenverband bis hin zum wohl bekanntesten deutschen Verein, dem ADAC, gibt es zahlreiche Zwecke, zu denen sich die Vereinsmitglieder verbinden können.
Ebenso vielfältig wie die Vereinszwecke, können die Vereinstätigkeiten ausgestaltet sein. Neben rein ideellen Tätigkeiten (z. B. die Tafeln) können Vereine einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. ein Vereinslokal) oder wirtschaftliche Zweckbetriebe (z. B. Betrieb eines Altenheims), sprich Unternehmen betreiben, die erforderlich sind, um den gemeinnützigen Bereich überhaupt verwirklichen zu können.
Als nächste Gruppe kommen Stiftungen in Betracht. Stiftungen werden in der Regel von Destinatär/-innen gegründet, die ein bestimmtes Anliegen verfolgen und für diesen Zweck einen Teil ihres Vermögens oder nach ihrem Tod wesentliche Teile ihres Nachlasses zur Verfügung stellen.
Stiftungen müssen sich als weitere Besonderheiten mit der Erbschaftsteuer, dem Stiftungsrecht und der Stiftungsaufsicht befassen. Bereits in der Gründungsphase ist der Gestaltung der Stiftungssatzung eine hohe Aufmerksamkeit zu widmen, da eine nachträgliche Abänderung nur unter erschwerten Bedingungen und nur unter Hinzuziehung der Stiftungsaufsicht möglich ist.
Soll die Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten erfolgen, können sogar steuerliche Vorteile im Bereich der Abziehbarkeit der Zuwendungen erzielt werden.
Neben dem komplett steuerfreien ideellen Bereich, sind auch die ertragssteuerbefreite Vermögensverwaltung und der Zweckbetrieb durch Sondervorschriften im Steuerrecht geprägt. Auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der Regelbesteuerung unterliegt, gibt es gesonderte Normen, die zu einer Steuerersparnis führen können.
Bereits in der Buchhaltung sind diese vier Bereiche getrennt zu erfassen, so dass im Jahresabschluss dann die einzelnen steuerlichen Folgen berücksichtigt bzw. Vorteile gezogen werden können.
Weiterhin sind im Bereich der Vergütung der Arbeitnehmer*innen durch den Ehrenamtsfreibetrag oder die Übungsleiterpauschale steuerfreie Zahlungen möglich, die die gemeinnützige Organisation vor Lohnnebenkosten bewahrt.
Gerade im Bereich der Gestaltung, z. B. durch Gründung eines Fördervereins oder Verpachtung von einigen Geschäftsbereichen, können große steuerliche Vorteile erreicht werden.
Pro Jahr können bis zu 840,00 Euro als Ehrenamtspauschale und bis zu 3.000,00 Euro als Übungsleiterfreibetrag gezahlt werden.
Hier handelt es sich um Jahresbeträge, d. h. es kann auch für eine Tätigkeit in nur einem Monat dieser Betrag gezahlt werden, soweit er angemessen ist.
Die Ehrenamtspauschale dürfen Personen erhalten, die nebenberuflich im Dienst oder Auftrag für eine gemeinnützige Organisation tätig sind.
Der Übungsleiterfreibetrag steht den Personen zu, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind.
Diese Einnahmen gelten immer als solche aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und unterfallen daher grundsätzlich der Umsatz- und Ertragssteuer.
Gemeinnützige Organisationen sind nicht umsatzsteuerpflichtig, sofern sie als Kleinunternehmer weniger als 22.000,00 Euro Jahresumsatz erzielen.
Die Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sind erst dann steuerpflichtig, wenn Einnahmen mehr als 45.000,00 Euro im Jahr betragen.