Erben, Vererben und Schenken

Wer schon frühzeitig an die private Vermögensnachfolge denkt, wird sehen, wie groß der Hebel für eine zukünftigen Erbschaftsteuerersparnis sein kann. Selbst kleinere Maßnahmen können hier eine große Wirkung zeigen. Wichtig ist aber, dass die Steueroptimierung nicht Ihren persönlichen Interessen entgegensteht – und genau da setzt unsere Beratung an.

 

 

 

Vermögensnachfolge

Aspekte einer Vermögensnachfolgeplanung

Jede Vermögensnachfolge hat eine wirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche Dimension. Sie ist keine einmalige Regelung, sondern oftmals ein Prozess, der flexibel bleiben muss.

Wirtschaftliche Interessen werden von allen beteiligten Parteien in unterschiedlicher Ausprägung vertreten. Aus Sicht der Übergeber stellen sich Fragen der Sicherstellung der eigenen Altersversorgung aber auch der Sicherung des Vermögens im Familienverbund. Der Empfänger muss vielleicht notwendige Investitionen tätigen und diese ggf. fremdfinanzieren.
Die Vermögensübertragung muss in rechtlicher Hinsicht eindeutig und klar geregelt sein, um Streitigkeiten innerhalb der Familie vorzubeugen. Lassen die getroffenen Regelungen Fragen offen, werden Interpretationen und Auslegungen notwendig, die zu Streitigkeiten innerhalb der Familie führen können.

Steuerlich geht es hier um die optimale Ausschöpfung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge.

Wieviel kann steuerfrei verschenkt werden

Zwischen Eltern und Kindern können alle 10 Jahre 400 T € Vermögen steuerfrei verschenkt werden, bei Enkeln sind es 200 T €.
Bei geschickter Verteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten können somit 1,6 Mio. € steuerfrei auf zwei Kinder übertragen werden.
Aber ist das Vermögen gleich verteilt oder laufen Freibeträge ins Leere? Auch hier gibt es Lösungen.

Steuerfreie Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten

Die Güterstandschaukel ermöglicht eine steuerfreie Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten. Das Modell kann sogar zur Heilung bereits erfolgter Schenkungen angewendet werden, um bereits ausgeübte Schenkungen oberhalb der Freibeträge steuerfrei zu stellen.

Voraussetzung der Güterstandsschaukel ist, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Zugewinn des einen Ehegatten deutlich über dem Zugewinn des anderen Ehegatten liegt.

Die Güterstandsschaukel ist aber nicht das einzige Instrument einer sinnvollen Vermögensnachfolgen. In vielen Fällen reicht eine Schenkung unter Ehegatten zur geschickten Ausnutzung der Freibeträge aus.

 

Schenken aber versorgt bleiben - Nießbrauch als Lösungsansatz

Wenn das zu übertragende Vermögen in der Rente eine wesentliche Einkunftsquelle ist (z.B. vermietete Immobilien) und diese Einkunftsquelle weiterhin die Altersvorsorge sicherstellen soll, kann ein Nießbrauch die Lösung sein.

Beim Nießbrauch wird der Vermögensstamm übertragen, aber gleichzeitig werden die Erträge aus dem übertragenen Vermögen zurückbehalten.

Der Nießbrauch kann als Brutto- oder Nettonießbrauch ausgestaltet werden. Je nach Ausgestaltung des Nießbrauchsrechts gelten ertragsteuerliche Besonderheiten, die sogar zu einer Vernichtung von Abschreibungsvolumen führen können.

Gestalten mit einem Zuwendungsnießbrauch

Mit einem zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch können Einkunftsquellen vorübergehend auf Personen übertragen werden, die eine günstigere Steuerprogression haben. So können mit einem zeitlich befristeten Nießbrauch studierenden Kindern – gegenüber denen Sie unterhaltspflichtig sind – Einkünfte übertragen werden, die bei diesen keine oder nur eine geringe Steuerlast auslösen. Neben sorgfältiger Planung müssen bei dieser Gestaltung sozialversicherungsrechtliche Fragen berücksichtigt werden.

Mein erstes Testament – kein Tabuthema!

Das erste Testament ist in der Regel das Schwierigste, jedenfalls mental. Dabei ist das erste Testament aus rechtlicher Sicht häufig sehr einfach. Wir helfen Ihnen das Thema nüchtern anzugehen und das Testament steueroptimal auszugestalten. Aber auch hier beginnt alles mit der sauberen Planung: Dazu gehören sowohl der Status quo, wie auch die Verteilung des Vermögens gleichermaßen.

Der ungeplante Erbfall

Bei einem ungeplanten Erbfall entstehen zumeist unnötige Belastungen mit Erbschaftsteuer. Auch kann die Aufteilung / Trennung des Vermögens ertragsteuerliche Risiken und hohe Steuerbelastungen auslösen. Dabei kann sowohl der Erbfall selbst wie auch die spätere Auflösung der kraft Gesetzes entstandenen Erbengemeinschaft das steuerauslösende Ereignis sein.

Steuerersparnis nach dem ungeplanten Erbfall?

Auch nach einem ungeplanten Erbfall gibt es immer noch Gestaltungsmöglichkeiten. Der Gestaltungsspielraum ist zwar viel begrenzter als bei einer zu Lebzeiten rechtlich und steuerlich vorbereiteten Vermögensnachfolge, aber Sie werden überrascht sein, welche Spielräume sich öffnen können.

Von der Ausschlagung über die Geltendmachung eine Pflichtteils bis hin zur Beauftragung eines Gutachters gibt es Instrumente, die für Sie in Frage kommen können.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung

Neben der gesetzlichen Notwendigkeit ggf. im Erbfall das übergehende Vermögen steuerlich bewerten zu müssen, stellen sich bereits bei der Erstellung dieser Erklärungen diverse Fragen, die nur ein auf diesem Gebiet versierter Steuerberater beantworten kann.

  • Lohnt es sich bereits bei Erstellung der Erklärung einen Gutachter hinzuziehen oder sollte dies erst später erfolgen?
  • Sollte vielleicht noch rückwirkend innerhalb einer drei Monatsfrist die Betriebsaufgabe erklärt werden?
  • Sollten Kinder einen Pflichtteil geltend machen?


Auch durch kleinere Hebel können Steueroptimierung herbeigeführt werden, sprechen Sie uns an!

wussten sie eigentlich...

faq Erben, Vererben und Schenken

Wie hoch sind die Freibeträge und wie oft kann ich diese nutzen?

Jeder Elternteil kann seinem Kind 400.000 € schenkungsteuerfrei übertragen. Der Freibetrag erneuert sich alle zehn Jahre.

Dies bedeutet Eltern mit zwei Kindern, können diesen 1,6 Mio. € schenken, ohne dass eine Steuer ausgelöst würde. Und bis zu 1,9 Mio. € lösen lediglich eine Schenkungsteuer in Höhe von 21.000 € aus.

Vorstehendes gilt aber nur, wenn das Vermögen zwischen beiden Elternteilen hälftig verteilt ist.

Das Vermögen zwischen Ihnen und Ihrem Partner ist ungleich verteilt und Sie laufen Gefahr Freibeträge nicht auszuschöpfen?

Das Beispiel in unserem vorherigen FAQ zeigt, wie viel Vermögen steuerfrei übertragen werden kann. Doch wem von Ihnen gehört welches Vermögen? Gehört wirklich alles Ihnen beiden oder läuft das Depot vielleicht doch nur auf den Namen eines Ehepartners? Ist das Vermögen zwischen Ihnen so ungleich aufgeteilt, dass Freibeträge mangels Vermögen ungenutzt bleiben müssen, sollten wir tätig werden.

Von Schenkungen zwischen Eheleuten bis zur Güterstandsschaukel finden wir mit Ihnen gemeinsam den Weg, der am besten zu Ihnen passt und helfen Ihnen durch einen kleinen Hebel eine große Steuerersparnis auszulösen.

Wann sollte ich das erste mal ans Schenken denken?

Schenken sollte nur, wer das Vermögen nicht mehr selbst benötigt! Die erste Schenkung hängt somit von der Höhe des Vermögens und den noch zu erwartenden Einnahmen (z.B: aus einer auskömmlichen laufenden Pension, Mieteinnahmen, Lebensversicherung etc.) ab.