Sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich kann die Situation entstehen, dass eine Behörde gegen Sie Ermittlungen wegen einer vermeintlichen Ordnungswidrigkeit oder Straftat aufnimmt.
Sie haben ein Schreiben von der Finanzbehörde, der Polizei, dem Hauptzollamt oder einer sonstigen Behörde erhalten und sind aufgefordert worden, zu einem behaupteten Verstoß oder einer Straftat Stellung zu nehmen? Sie werden zu einem Termin zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen?
In diesem Fall sollten Sie ohne rechtliche Beratung keine Stellungnahme gegenüber der jeweiligen Behörde abgeben, sondern einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, damit dieser nach erfolgter Akteneinsicht in die Ermittlungsakte mit Ihnen die weitere Vorgehensweise bespricht und absteckt.
Insbesondere im Bereich der Wirtschaftsdelikte stehen wir Ihnen bei Tatvorwürfen der jeweiligen Behörde wie Steuerhinterziehung, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsabgaben sowie Nichtentrichtung des Mindestlohnes gerne zur Verfügung. Aber auch im allgemeinen Strafrecht sowie Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht bringen wir unsere jahrelange Erfahrung gerne ein, um eine optimale Verteidigung zu gewährleisten.
Immer im Blick haben wir dabei unliebsame Nebenfolgen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten wie Eintragungen ins Bundeszentralregister, die Verhängung von Berufsverboten oder die Verhängung von Fahrverboten oder der Entziehung der Fahrerlaubnis. Mit frühzeitiger Akteneinsicht, durch entsprechende Einlassungen gegenüber den Behörden oder spätestens im Rahmen einer Hauptverhandlung vor den Gerichten, kämpfen wir um ein für Sie günstiges Ergebnis.
faq Straf- und Bußgeldrecht
In einem Rechtsstaat muss sich niemand selbst belasten. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Sache schweigen darf. Ein Beschuldigter sollte sich davor hüten, insbesondere in überraschenden Situationen, wie z.B. bei Durchsuchungsmaßnahmen, unbedachte Äußerungen gegenüber der Polizei, den Finanzbeamten oder den Zollbeamten zu tätigen. Häufig versuchen diese Beamten in den unverfänglichen Gesprächen durch „Smalltalk“ Informationen zum Tatvorwurf oder Sachverhalt zu erhalten.
Darauf sollte man sich nicht einlassen, sondern einen Rechtsanwalt beauftragen, der zunächst Akteneinsicht bei der Behörde beantragen wird.
Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Betroffener in einem Bußgeldverfahren sind, werden Sie von der Polizei oder einer anderen Behörde eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen zur Vernehmung erhalten, da Ihnen rechtliches Gehör gegeben werden muss.
Da Sie aber gesetzlich nicht verpflichtet sind Angaben zur Sache zu machen, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt damit beauftragen Akteneinsicht zu nehmen. Nur in genauer Kenntnis dessen was Ihnen aufgrund welcher Beweismittel vorgeworfen wird, können Sie sich sachgerecht verteidigen. So erhalten Sie Kenntnis über den Ermittlungsstand und erreichen Waffengleichheit.
In diesem Fall ist sofort ein Rechtsanwalt zu informieren, damit dieser unverzüglich der Durchsuchungsmaßnahme beiwohnen kann. Die Durchsuchungsbeamten sollten darum gebeten werden, bis zur Durchführung der Maßnahme auf das Erscheinen des Rechtsanwalts zu warten. Der Beschuldigte darf auf keinen Fall Erklärungen zur Sache abgeben und sollte sich gar nicht mit den Durchsuchungsbeamten unterhalten.
Er hat alles zu unterlassen, was als Versuch angesehen werden könnte, er wolle etwas beiseiteschaffen. Dies könnte als Verdunklungshandlung ausgelegt werden und zur vorläufigen Festnahme und später zum Haftbefehlsantrag wegen Verdunklungsgefahr führen. Keinesfalls sollte man sich mit der Durchsuchung und einer sich anschließenden Beschlagnahme einverstanden erklären, sondern ausdrücklich widersprechen und einen Widerspruch auf einem Durchsuchungsprotokoll notieren. Wichtig ist zudem die Aushändigung eines Verzeichnisses über die beschlagnahmten und mitgenommenen Gegenstände. Dies ist bei den Durchsuchungsbeamten zu verlangen. Diese haben den Durchsuchungsbeschluss auszuhändigen, den der Beschuldigte sofort an seinen Rechtsanwalt weiterzugebben hat. Wichtig ist zudem, sich die Namen und Behörden aller an der Durchsuchung teilnehmenden Personen zu notieren.
Sofern Ihnen die die Verwirklichung einer Straftat, wie z.B. Steuerhinterziehung, nachgewiesen werden kann, führt dies nicht zwingend dazu, dass Sie sich dagegen in einem gerichtlichen Strafverfahren zur Wehr setzen müssen.
Unser Ziel ist es immer, den Mandanten davor zu bewahren, ein strafrechtliches Gerichtsverfahren erdulden zu müssen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein solches Gerichtsverfahren zu verhindern. Z.B. besteht die Möglichkeit, dass bei Zustimmung aller Beteiligten das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird oder ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen wird. In der individuellen Beratung sprechen wir mit Ihnen die jeweilige Vorgehensweise angesichts des Ermittlungsstands und der Vorwürfe ab.
Wenn ein Finanzbeamter zu dem Schluss kommt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit bestehen, ist er verpflichtet, diese Informationen an die Buß- und Strafsachenstelle zu melden. In diesem Fall wird in aller Regel ein Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet und diesem gegenüber bekannt gegeben. Besondere Vorsicht gilt, wenn im Rahmen der Betriebsprüfung möglicherweise strafrechtliche relevante Punkte erörtert werden und daraufhin die Betriebsprüfung zum Ruhen kommt. In diesen Fällen ist es oftmals so, dass in dieser Zeit die Meldungen an die Buß- und Strafsachenstelle abgegeben werden.
Geht es um größere Steuerbeträge, wird die Steuerfahndung tätig und es kann zu Durchsuchungsmaßnahmen kommen.
In diesem Fall laufen Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren parallel. Im Besteuerungsverfahren bestehen die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen weiter fort und können bei mangelhafter Mitwirkung auch Schlüsse zum Nachteil des Unternehmers ziehen. Andererseits wird alles, was er im Besteuerungsverfahren vorgibt auch im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden können. Im Steuerstrafverfahren steht dagegen dem Beschuldigten ein Aussageverweigerungsrecht zu.
Erfahrungsgemäß lässt sich diese Situation häufig durch Kooperation und Mitwirkung bei der Aufklärung lösen, um so eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden oder zumindest die Strafe so gering wie möglich zu halten.
Scheinselbständigkeit kann eine Geldbuße, Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe für den Auftraggeber nach sich ziehen. Betroffene Selbständige (Auftragnehmer) müssen nicht mit einer Strafe rechnen.
In aller Regel schalten die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung die Staatsanwaltschaft zwar nicht ein. Wenn jedoch das Hauptzollamt (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) prüft und die Beamten Anhaltspunkte für Scheinselbständigkeit finden, wird in aller Regel ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 266 a StGB eingeleitet. Nach dieser wird das Vorenthalten von Arbeitsentgelt bzw. Sozialversicherungsbeiträgen bestraft.
In diesem Fall sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.