Das allgemeine Zivilrecht umfasst alle Angelegenheiten, die die Rechtsverhältnisse von juristischen und natürlichen Personen untereinander regeln. Dazu gehören zahlreiche Rechtsgebiete, in denen wir Sie sowohl gestaltend als auch außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
Sowohl im Kaufrecht als auch Werkvertragsrecht, bei Fragen rund um das gewerbliche Mietrecht oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Darlehensverträgen haben Sie als Unternehmer regelmäßig rechtliche Fragestellungen, die wir mit Ihnen gerne klären. So helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung von Forderungen, gestalten Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Wenn sich Streitigkeiten nicht vermeiden lassen, vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
Sofern Sie bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurden, vertreten wir Ihre Rechte gegenüber dem Unfallgegner und dessen Versicherung und helfen bei der Regulierung des entstandenen Sachschadens sowie eines etwaigen Schmerzensgeldes.
In den benannten Rechtsbereichen finden wir in Abstimmung mit Ihnen schnelle und sachgerechte Lösungen, scheuen aber auch nicht den Streit vor Gericht zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Zudem vertreten wir Sie auch im Erbrecht, etwa bei der Gestaltung von Testamenten oder bei familienrechtlichen Problemen.
faq Allgemeines Zivilrecht
Ein Mietvertrag über die Anmietung einer Wohnung muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Wird ein Mietvertrag jedoch nicht schriftlich abgeschlossen, gibt es keine Regelungen z.B. zu den Schönheitsreparaturen und zu den Nebenkosten. In diesem Fall können diese Kosten nicht auf den Mieter abgewälzt werden, sodass diese der Vermieter übernehmen muss. Für den Vermieter ist somit die Vereinbarung eines schriftlichen Mietvertrages unabdingbar.
Ein gewerblicher Mietvertrag muss ebenfalls nicht schriftlich abgeschlossen werden. Nach § 550 BGB gilt jedoch ein Mietvertrag als für unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er für längere Zeit als 1 Jahr nicht in schriftlicher Form abgeschlossen wird. Dies bedeutet, dass ein mündlicher Mietvertrag über Gewerberäume vorzeitig kündbar ist. Auch im gewerblichen Mietrecht ist der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages essenziell.
Gerne prüfen oder erstellen wir für Sie Mietverträge anhand Ihrer geäußerten Interessenlage.
Wenn Sie unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalls wurden, muss die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners die Kosten für Ihren Rechtsanwalt übernehmen. Wenn Sie eine Mitschuld am Verkehrsunfall hatten, geschieht dies in Höhe der Quote der Mitschuld.
Da bei den beteiligten Versicherungen die jeweiligen Sachbearbeiter Experten auf dem Gebiet des Verkehrsrechts sind, soll der Geschädigte „Waffengleichheit“ durch Beauftragung eines Rechtsanwalts herstellen können. Die Erfahrung zeigt, dass es auch bei unstreitigen Verkehrsunfällen zu einzelnen Fragestellungen (z.B. Höhe des Sachschadens, Höhe des Schmerzensgeldes, Erforderlichkeit eines Mietwagens) häufig Streit gibt, der nur durch einen Rechtsanwalt für Sie gelöst werden kann.
Rechtsanwalt Peter Ruwe ist seit nahezu zwei Jahrzehnten im Verkehrsrecht erfahren und vertritt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn Sie wirksam vertraglich vereinbart worden sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn vor und bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde. Nimmt etwa ein Unternehmen die AGB in einen Vertrag auf, ohne zuvor deutlich darauf hinzuweisen, sind diese unwirksam. Insbesondere reicht es nicht aus, die AGB nachträglich auf Rechnungen oder Lieferscheinen zu drucken oder auf diese aufmerksam zu machen.
Grundsätzlich sollte ein Unternehmer auf allen Geschäftsbriefen auf die AGB verweisen. Er sollte diese auf allen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen abdrucken. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen ergibt sich eine Einbeziehung der AGB, wenn der Geschäftspartner den AGB nicht widerspricht.
In Abstimmung mit Ihren Interessen und Bedürfnissen erstellen wir gerne Ihre AGB und beraten Sie zu einer wirksamen Einbeziehung in die abgeschlossenen Verträge.
Grundsätzlich endet das Darlehensverhältnis mit Ablauf der Vertragszeit. Mit Beendigung des Darlehensverhältnisses wird das Darlehen fällig und der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das empfangene Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 BGB). Ist jedoch für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Auch wenn bei dieser Konstellation nicht alle oder keine Darlehensraten zurückgezahlt werden, muss der Darlehensgeber zu denen im Gesetz geregelten Bedingungen das Darlehen kündigen, bevor er den Darlehensrückzahlungsanspruch geltend machen und durchsetzen kann.
Jeder gerät hin und wieder in die Situation, wo er wichtige Schriftstücke einem anderen zustellen muss (Kündigungen, Abmahnungen oder sonstige Willenserklärungen). Der Zugang des Schriftstücks ist von dem Erklärenden jeweils zu beweisen. Am sichersten ist die Zustellung durch eine persönliche Übergabe an den Empfänger, wobei man sich den Empfang schriftlich quittieren lassen sollte. Alternativ dazu kann man ein solches Schriftstück durch einen Boten zustellen lassen, der das Schriftstück in den Briefkasten des Empfängers einwirft und somit für den Zugang zu der bestimmten Zeit des Einwurfs am bestimmten Ort als Zeuge zur Verfügung steht.
Wenn man die Schriftstücke per Post versenden möchte, ist eine Versendung per einfachem Brief ungeeignet. Bei einer solchen Versendung kann der Erklärende nicht beweisen, dass das Schriftstück beim Empfänger zugegangen ist. Auch empfehlen wir nicht die Versendung des Schriftstücks per Einschreiben/Rückschein, da für den Fall, dass der der Empfänger vom Zusteller nicht angetroffen wird, das Schriftstück bei der Post hinterlegt wird und dort vom Empfänger abgeholt werden muss. Geschieht dies nicht, wird das Schriftstück an den Versender zurückgesandt und ist dem Empfänger gar nicht zugegangen.
Zu raten wäre eher die Versendung des Schriftstücks als Einwurfeinschreiben an den Empfänger, wobei man vor Versendung unter Zeugen das Schriftstück in den Briefumschlag verpacken sollte und von einem Zeugen zur Post bringen lassen sollte. Durch den sodann schriftlich vom Zusteller quittierten Einwurf in den Briefkasten des Empfängers ist der Zugang bewiesen. Ein äußerst sicherer Weg ist zudem die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.
Ein privat erstelltes Testament muss handschriftlich und lesbar verfasst werden und mit Orts- und Datumsangabe sowie einer eindeutigen Überschrift versehen werden. Am Ende ist das Testament mit dem vollen Namen zu unterzeichnen (§ 2247 BGB).
Alternativ dazu kann ein öffentliches oder notarielles Testament bei einem Notar zur Niederschrift errichtet werden, in dem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 BGB).
Rund um die Erstellung eines Testaments stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.